AGB

INTEC AGB

Geltungsbereich: Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für sämtliche zwischen INTEC und dem Kunden abgeschlossenen Geschäfte. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die INTEC nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für
INTEC unverbindlich, auch wenn INTEC ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Angebote
Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern INTEC diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat,
wobei für die generelle Wahrung der Schriftform E-Mail oder Telefax ausreichen. Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch INTEC. Erfolgt eine solche nicht binnen zwei Wochen, ist der Kunde an die Bestellung nicht mehr gebunden.
Liefertermine
Liefertermine müssen schriftlich vereinbart werden.
Zahlungsbedingungen
Sämtliche vereinbarten Preise verstehen sich netto. Die Vergütung ist unverzüglich nach Rechnungserhalt, spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen. Abweichende Vereinbarungen über Fälligkeit und Abzug
bedürfen der Schriftform. Bei Überschreitung der vorgenannten Zahlungsfrist gelten die gesetzlichen Verzugsregeln. Des weiteren ist INTEC berechtigt, die gewährten Nutzungsrechte bis zur vollständigen Zahlung zu widerrufen oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Kunde trotz einer vorherigen Abmahnung seine Pflichten nicht erfüllt.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber INTEC aufrechnen. Der Kunde
kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn er sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von INTEC. INTEC gestattet unter dem
Vorbehalt eines schriftlichen Widerrufes die Nutzung gelieferter Vertragsgegenstände bis zur vollständigen Bezahlung. INTEC
ist insbesondere zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde mit fälligen Vergütungen länger als 14 Tage in Rückstand gerät und
auch nach einer von INTEC ausgesprochenen Mahnung nicht innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Mahnung die rückständige Vergütung bezahlt.

Subunternehmer
INTEC ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Subunternehmer einzuschalten, wenn dabei gewährleistet ist, dass
diese dem Leistungsstandart von INTEC entsprechen.

Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen personenbezogene Daten gespeichert, verarbeitet und an Dritte weitergegeben werden, soweit dabei die schutzwürdigen Belange des Kunden berücksichtigt werden.

Referenzen
Der Kunde räumt INTEC das Recht ein, öffentlich darauf hinzuweisen, dass der Kunde Vertragsgegenstände von INTEC benutzt.

Verjährung
Ansprüche des Kunden verjähren, sofern INTEC nicht vorsätzlich oder arglistig gehandelt hat, in einem Jahr. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, die im Programmpaket enthaltenen Informationen geheim zu halten. Jegliche Weitergabe im Ganzen
oder auch in Teilen ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung durch INTEC untersagt. Im Falle der mit Zustimmung von
INTEC berechtigten Weitergabe ist der Kunde verpflichtet, den Dritten zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.

Verwendung des Liefergegenstandes
Jegliche Verwendung von Liefergegenständen außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland sowie jede
Verbringung ins Ausland bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von INTEC. Die Liefergegenstände unterliegen möglicherweise
sowohl den deutschen als auch den US-amerikanischen Ausfuhrbeschränkungen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt INTEC, die sofortige Rückgabe des jeweiligen Liefergegenstandes Zug um Zug gegen Bezahlung der Hälfte der erhaltenen Gegenleistung zu fordern.

Spesen
Aufwendungen für Reisen und Aufenthalte werden von INTEC gemäß der §§ 1-10 Bundesreisekostengesetz (BRKG) berechnet. Sie sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Haftung
INTEC, seine gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen haften in den Fällen der Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet INTEC, seine gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet
INTEC, seine gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Insoweit gilt folgendes:
(a) INTEC, seine gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen haften nicht für mittelbare oder Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn. Für den Verlust von Daten haften INTEC, seine gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre.
(b) Die Haftung ist dem Grunde nach beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Verwendung
der Software typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt
(§ 14 Produkthaftungsgesetz).
(c) Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf 250.000,00 €.
Im Zusammenhang mit der Nutzung der Software ist der Kunde dazu verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen Sicherungskopien der Software und Seiner sonstigen Computerdaten vorzunehmen.

Sonstiges
Erfüllungsort ist München.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der
Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus den Geschäftsbeziehungen ergebenden Streitigkeiten.
Alle Geschäftsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform, wobei E-Mail oder Telefax ausreichen.
Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
Sollte eine Bestimmung des jeweiligen Vertrages ganz oder zum Teil undurchführbar, unwirksam sein oder werden, oder sollte
sich eine ausfüllungsbedürftige Lücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrages
hiervon nicht berührt. Vielmehr verpflichtet der Kunde und INTEC, anstelle der undurchführbaren oder unwirksamen Bestimmung eine angemessene Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten und dem jeweiligen Vertragszweck in
rechtlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt. Gleiches gilt im Fall einer Lücke.
§ 2 Softwarepflegevertrag
(1)
INTEC bietet dem Kunden den Abschluss eines Softwarepflege- und Wartungsvertrages an. Für jeden Liefergegenstand ist ein
gesonderter Vertrag abzuschließen. Soweit dem Kunden mehrere gleichartige Gegenstände von INTEC geliefert wurden, ist der
Kunde verpflichtet, für jeden einzelnen Gegenstand einen gesonderten Vertrag abzuschließen. Der Abschluss für nur einen Teil
der gleichartigen Gegenstände ist nicht zulässig und verpflichtet zur Nachzahlung. INTEC wartet jeweils nur die neuesten Versionen ihrer Softwareprodukte. INTEC ist nur verpflichtet, nach Freigabe einer neuen Software-Version, ältere Versionen bis zu
maximal 6 Monate zu pflegen.
(2)
Der jeweilige Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung durch INTEC und den Kunden und hat eine feste Laufzeit von einem Jahr.
Die Laufzeit verlängert sich dann jeweils um ein Jahr, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des
jeweiligen Kalenderjahres schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Kündigungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Vertragspartner wesentliche Verpflichtungen aus dem
Softwarepflegevertrag verletzt, so dass eine Fortsetzung des Vertrages für den anderen Vertragspartner unzumutbar ist.
(3)
Die Höhe der Vergütung für die Pflege und Wartung ist im jeweiligen Vertrag festgelegt. Die Vergütung versteht sich für jeweils
ein Vertragsjahr als Festpreis. Das jährliche Entgelt ist zum jeweiligen Vertrags- oder Verlängerungsbeginn im Voraus ohne
jeden Abzug zur Zahlung fällig. Leistungen, die INTEC außerhalb des vertraglich geschuldeten Umfangs erbringt, sind gesondert zu vergüten.
(4)
Befindet sich der Kunde in Verzug, ist INTEC berechtigt, die Lieferung von Updates der jeweiligen Software einzustellen.
(5)
Vor Beginn von Wartungsarbeiten hat der Kunde folgendes sicherzustellen:
– eine vollständige Datensicherung/Back-up des Zielsystems;
– zur Behebung von Problemen stellt der Kunde administrativ wahlweise das Zielsystem oder Testsystem möglichst remote zur Verfügung;
– der Kunde unterstützt alle für die Problembehandlung erforderlichen Maßnahmen von INTEC.
(6)
Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Kunde die von INTEC erstellten Hinweise
und Weisungen befolgen.
(7)
Während erforderlicher Testläufe ist ein kompetenter Ansprechpartner des Kunden anwesend. Dieser ist bevollmächtigt über
Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden.
(8)
Wenn der gemeldete Fehler von INTEC auf dem Testsystem nicht reproduzierbar ist, so ist der Kunde verpflichtet, die Reproduktion des Fehlers auf seinem System per Datenfernübertragung durch INTEC zu ermöglichen. Sofern der Fehler dennoch
nicht reproduzierbar ist, kann der Kunde eine persönliche Fehleranalyse vor Ort verlangen.